§ 54 AsylG
Unterrichtung des Bundesamtes
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Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
- 1.
- die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
- 2.
- eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Suchhilfen: Ausländer melden, Aufenthaltsort melden, Adresse ausländischer melden, Meldepflicht Ausländerbehörde, Aufenthaltsbestimmung anfordern, Wohnsitzmeldung Ausländer, Meldung an Bundesamt, enthaltsbestimmung