§ 104 ATA-OTA-APrV
Bestehen der Nachprüfung
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Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ bewertet wurde.
Bestehen der Nachprüfung
Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ bewertet wurde.