§ 13 ATA-OTA-APrV

Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

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(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.

Fußnoten

(+++ § 13: Zur Geltung vgl. § 94 +++)

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