§ 13 ATA-OTA-APrV
Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
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(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.
Fußnoten
(+++ § 13: Zur Geltung vgl. § 94 +++)
Suchhilfen: Schulischer Prüfungsausschuss, Staatliche Prüfung organisieren, Prüfungsausschuss Schule, Prüfungsausschuss Verantwortung, antwortung