§ 29 ATA-OTA-APrV

Durchführung des schriftlichen Teils

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(1) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.

Suchhilfen: schriftlicher Teil, Aufsicht schreiben, Aufsichtsführung bestellen, schriftliche Prüfung drei Tage, Aufsichtsarbeiten durchführen, sichtsführung, stellen, sichtsarbeiten, führen