§ 46 ATA-OTA-APrV
Bestehen der staatlichen Prüfung
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Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
Suchhilfen: schriftlicher Teil Note, mündlicher Teil Note, praktischer Teil Note