§ 49 ATA-OTA-APrV

Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

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(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 25, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Fußnoten

(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 56 Abs. 3 +++)
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 67 Abs. 3 +++)
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 94 +++)

Suchhilfen: Einsicht Prüfungsunterlagen beantragen, antragen