§ 53 ATA-OTA-APrV

Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

📖

(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

Suchhilfen: Entscheidungsfrist Antrag, Behördliche Bearbeitungszeit, Antragsbearbeitungsfrist, Frist für Antragsentscheidung, Entscheidung innerhalb zwei Monate, tragsentscheidung, scheidung