§ 55 ATA-OTA-APrV
Zweck der Eignungsprüfung
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In der Eignungsprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
Suchhilfen: Kompetenzen nachweisen, Unterschiede ausgleichen, Zulassungsvoraussetzung erfüllen, Prüfungskandidat Qualifikation, Behörde Feststellung Unterschiede, weisen, gleichen, lassungsvoraussetzung, füllen