§ 70 ATA-OTA-APrV

Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

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(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Kenntnisprüfung legt die zuständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

Suchhilfen: mündliche Kenntnisprüfung Ort, Anästhesie‑Assistenz Prüfung Standort, operative Situation Prüfungsort, Behörde bestimmt Prüfungsort, geeignete Einrichtung Prüfung, richtung