§ 75 ATA-OTA-APrV

Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

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(1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder operativen Situationen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung legt die zuständige Behörde die Prüfungsorte fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

Suchhilfen: praktische Kenntnisprüfung Ort, Anästhesieprüfung Standort, geeignete Prüfungsstätte bestimmen, Zuständige Behörde Prüfungsort, ästhesieprüfung, stimmen