§ 91 ATA-OTA-APrV
Ziel der Nachprüfung
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Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind
- 1.
- zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
- 2.
- zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.
Suchhilfen: Berufszulassung, Anästhesietechnische Assistenz Prüfung, Berufszugang, rufszulassung