§ 13 ATA-OTA-G

Teile der Ausbildung

📖
(1) Die Ausbildung besteht aus
1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.
(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
1.
mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
2.
mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.

Suchhilfen: Ausbildungsteile, praktischer Unterricht, Ausbildungsstunden, Ausbildungsumfang, bildungsstunden