§ 35 ATA-OTA-G

Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

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Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Suchhilfen: Ausbildung danach Festanstellung, automatische Übernahme nach Ausbildung, Vertrag ohne Vereinbarung nach Lehre, unbestimmte Zeit Arbeitsverhältnis, bildung, einbarung