§ 49 ATA-OTA-G

Eignungsprüfung

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(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.

(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

Suchhilfen: Anerkennung von Abschlüssen, Qualitätsnachweis, erkennung, schlüssen