§ 51 ATA-OTA-G

Anpassungslehrgang

📖

(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Suchhilfen: Anpassungslehrgang Dauer, Lehrgang Inhalt, Nachschulung, Fortbildung max drei Jahre, Ausbildungs‑ und Prüfungsverordnung, schulung, bildung