§ 51 ATA-OTA-G
Anpassungslehrgang
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(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Suchhilfen: Anpassungslehrgang Dauer, Lehrgang Inhalt, Nachschulung, Fortbildung max drei Jahre, Ausbildungs‑ und Prüfungsverordnung, schulung, bildung