§ 6 ATA-OTA-G

Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

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Auf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und zum Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufsbildungsgesetz nicht anzuwenden.

Suchhilfen: Berufsbildungsgesetz Ausnahme, Ausbildungsverhältnis im Krankenhaus, medizinische Ausbildung ohne BBiG, Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar, Ausbildungsrecht Ausnahme, bildung