§ 63 ATA-OTA-G

Löschung einer Warnmitteilung

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Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausgelöst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Entscheidung.

Suchhilfen: Entscheidung aufgehoben Meldung, Warnmeldung zurückziehen, Meldung nach Aufhebung löschen, Warnung im Marktinfo‑System löschen, Aufhebung einer Entscheidung Hinweis, scheidung, gehoben, ziehen, hebung