§ 20 AtAV
Mitwirkung der Zollstellen
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Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.
Suchhilfen: radioaktive Abfälle anmelden, Zollstelle Meldung, Transport von Kernmaterial, Grenzübertritt radioaktiver Stoffe, Anmeldung von Brennelementen, Ausfuhr radioaktiver Abfälle, Einfuhr nuklearer Abfälle, melden