§ 20 AtDeckV

Neufestsetzung der Deckungsvorsorge

📖

Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat.

Suchhilfen: Deckungsvorsorge neu festsetzen, Vorsorge für Kernanlagen erneuern, Kernmaterial Beförderung Vorsorge prüfen, Neufestsetzung der Sicherheitsvorsorge, Kernkraftwerk Vorsorge anpassen, Fristen für Deckungsneufestsetzung, förderung, passen