Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle
§ 1 Anfall und Verbleib
- 1.
- vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des gesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und diesen der zuständigen Behörde unter Angabe des geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzuteilen und
- 2.
- nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioaktiven Abfälle nachzuweisen und hierzu
- a)
- den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätigkeit und danach für jedes nächste Kalenderjahr abzuschätzen und dabei Angaben über den Verbleib zu machen und
- b)
- den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzugeben.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils zum Stichtag 31. Dezember fortzuschreiben und bis zum darauf folgenden 31. März der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln. Sie sind unverzüglich fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln, falls sich wesentliche Änderungen ergeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bestrahlte Brennelemente und solche radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, die nach Anlage Teil D erfasst werden; § 9a Absatz 1a bis 1e des Atomgesetzes bleibt unberührt. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven Abfälle unbehandelt sind. Abweichend von Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der radioaktive Abfälle im Sinne des Satzes 2 von Abfallverursachern übernimmt und hierdurch selbst ablieferungspflichtig wird.
§ 2 Pflicht zur Erfassung
- 1.
- die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B zu erfassen sowie
- 2.
- bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.
(2) Die erfassten Angaben sind in elektronischen Buchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Die Buchführungssysteme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.
(3) Die Angaben in den elektronischen Buchführungssystemen sind nach der Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang bereitzuhalten.
(4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 3 Behandlung und Verpackung
(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung entsprechend den jeweiligen Anforderungen der Einrichtung, an die abzuliefern ist, anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen. Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes legt alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlagerung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.
(2) Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zugestimmt hat. Für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abgeliefert worden sind und die nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kosten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der Anforderungen und Vorgaben ergeben. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Behälter oder sonstige Einheiten zur Verpackung radioaktiver Abfälle sind mit einer Kennzeichnung nach Anlage Teil B zu versehen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 4 Pflichten bei Abgabe und Empfang
(1) Wer radioaktive Abfälle abgibt, ist verpflichtet, vorher eine schriftliche Erklärung des Empfängers über dessen Annahmebereitschaft einzuholen. Er hat dem Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Absatz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden, in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1.
(2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, ist verpflichtet, dies der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Beförderung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt in Form einer Transportmeldung nach Anlage Teil C. Ein Abdruck der Transportmeldung ist gleichzeitig dem Empfänger zuzusenden. Kann das Datum der Beförderung in der Transportmeldung noch nicht verbindlich genannt werden, ist dieses mindestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn der Beförderung, abgesehen von der kürzeren Vorlauffrist, entsprechend den Sätzen 1 und 2 nachzumelden und dem Empfänger mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten bezogen auf den erhaltenen Abdruck der Transportmeldung entsprechend auch für den Empfänger der radioaktiven Abfälle, falls für ihn eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgebenden. Ein nach Satz 4 nachgemeldetes Datum hat der Empfänger nach Erhalt der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen, falls für ihn eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgebenden.
- 1.
- unverzüglich die erhaltenen radioaktiven Abfälle mit den Angaben der Transportmeldung abzugleichen und festgestellte Unstimmigkeiten der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen,
- 2.
- den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten und
- 3.
- die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchführungssystem zu übernehmen.
(4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 gelten nicht für Verbringungen nach § 5 Absatz 2 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.
(5) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 5 Ablieferungspflicht
- 1.
- bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes,
- 2.
- bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,
- 3.
- in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen,
- 4.
- bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder
- 5.
- bei Tätigkeiten, die nur auf Grund von § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes als Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gelten und daher nicht der Genehmigungspflicht für den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes unterfallen.
- 1.
- dieser Umgang im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder
- 2.
- wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte Genehmigung gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf einen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erstreckt.
(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen nur dann an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung entfällt die Pflicht zur Ablieferung an eine Landessammelstelle nach Absatz 4.
- 1.
- bei einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes oder
- 2.
- bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur dann abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht an eine Anlage des Bundes nach Absatz 1 oder 2.
(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.
§ 6 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
- 1.
- über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strahlenschutzverordnung noch nicht entschieden worden ist oder
- 2.
- eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.
- 1.
- nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder
- 2.
- nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle.
§ 7 Zwischenlagerung
(1) Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.
§ 8 Umgehungsverbot
Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht. § 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.
§ 9 Strahlenschutzvorschriften
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden. Für den Strahlenschutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. Die §§ 69 bis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird.
§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Verwaltungsakte, die auf Grund der §§ 72 bis 79 einschließlich der Anlage X der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser Verordnung fort.
(2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht elektronisch vorliegen, sind sie bis zum 31. Dezember 2026 in elektronische Buchführungssysteme zu überführen.
Anlage Kategorisierung, Buchführung und Transportmeldung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sowie bereitzustellende Daten über bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2176 - 2186)
Radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden nach ihrem Verarbeitungszustand in die folgenden Kategorien eingeteilt:
Tabelle 1
Kategorien
| Code | Verarbeitungszustand |
| RA | Rohabfall: |
| Unverarbeitete, teilweise vorsortierte, radioaktive Abfälle in ihrer Entstehungsform. | |
| VA | Vorbehandelter Abfall: |
| Vorbehandelte radioaktive Rohabfälle, für die weitere Behandlungsschritte vorgesehen sind. | |
| P1 | Abfallprodukte in Innenbehältern: |
| In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die in standardisierte, zur Endlagerung vorgesehene Behältergrundtypen (Endlagerbehälter) eingebracht werden sollen. Die Abfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert. Ihre Verarbeitung ist abgeschlossen und unterliegt bis auf eine ggf. erforderliche Nachtrocknung voraussichtlich keiner physikalischen oder chemischen Veränderung durch Behandlungsschritte mehr. | |
| P2 | Produktkontrollierte Abfallprodukte: |
| In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die für das Einbringen in standardisierte Endlagerbehälter vorgesehen sind und die ein qualifiziertes, durch die Produktkontrolle begleitetes und testiertes Konditionierungsverfahren für das Endlager Konrad durchlaufen haben. Die Dokumentation ist erstellt, eingereicht, von einem Gutachter und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes geprüft und positiv bewertet. | |
| Hinweis: Die Einstufung in Kategorie P2 ist auch dann vorzunehmen, wenn die radiologische Produktkontrolle bereits abgeschlossen, die stoffliche Produktkontrolle jedoch noch nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen wurde. | |
| G1 | Abfallgebinde bzw. in Endlagerbehälter verpackte Abfallprodukte: |
| In standardisierten Endlagerbehältern verpackte Abfallprodukte mit oder ohne Innenbehälter. Die Abfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert. | |
| G2 | Produktkontrollierte Abfallgebinde: |
| Abfallgebinde, die entsprechend den Erfordernissen der Endlagerungsbedingungen für das Endlager Konrad produktkontrolliert und dokumentiert sind und deren Endlagerfähigkeit durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes bestätigt wurde, wobei auch die stoffliche Produktkontrolle abgeschlossen sein muss. |
- 1.
- Kennung für elektronische Buchführungssysteme
Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination zu bestehen, aufgeteilt wie folgt:AABBBCCCCDEEEEEE
Dabei gilt folgende Codierung:AA Die beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten. Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E“ zu verwenden. Codes für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt. BBB Die Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des Abfalls (Verursacherkürzel). Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt. CCCC Die Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst wird. D Die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt:
R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA)
Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA)
K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen. EEEEEE Die Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die vorangegangene Kombination AABBBCCCCD.
Beispiel 1: _E*KWG*2016*R*000001* - 2.
- Kennzeichnung von Abfallgebinden
Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgender einheitlicher Kombination (Abfallgebindenummer):BBBFFFFFFF
Dabei gilt folgende Codierung:BBB Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt. FFFFFFF Die Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf das Verursacherkürzel.
Im Falle der Neufestlegung eines Verursacherkürzels dürfen bereits bestehende Verursacherkürzel weiterverwendet werden, solange sie in der Kürzelliste weiter aufgeführt sind. Auch bereits von den Ablieferungs- oder Abführungspflichtigen verwendete sechsstellige fortlaufende Nummern können, solange eine eindeutige Zuordnung des Gebindes möglich ist, weiterverwendet werden.
Beispiel 2: KWG*0000002*
____________******* - 3.
- Kennzeichnung von Behältern (Behälternummer)
Behälter, in denen radioaktive Abfälle zur Sammlung, Verarbeitung oder zum Transport verpackt werden, sind mit einer innerhalb der Anlage unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer, zum Beispiel der Herstellernummer oder einer individuell festgelegten Nummer, zu versehen. Endlagerbehälter sind spätestens vor Abgabe an das Endlager mit der Abfallgebindenummer und der Prüfzeugnisnummer des Endlagerbehälters zu kennzeichnen. - 4.
- Datenerfassung
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen.Tabelle 2
Vorgaben zur systematischen DatenerfassungNummer Angabe je Behälter oder Einheit Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe DR Z K 1 Kennung (Teil B Ziffer 1) X X X 2 Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2) X 3 Kategorie (Teil A) X X X 4 Abfallart (Teil B Tabelle 3) X X X 5 Beschreibung des Abfallproduktes X 6 Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) X 7 Datum des Anfalls X X X 8 Abfallmasse in kg X X X 9 Gebindemasse in kg X X 10 Gebindevolumen in m3 X X 11 Behältertyp X X 12 Behälternummer (Teil B Ziffer 3) X* X X 13 Ortsdosisleistung in mSv/h Oberfläche X X X 14 1 m Abstand X X X 15 Datum der Messung der Ortsdosisleistung X X X 16 Gesamtaktivität in Bq β/γ-Strahler X X X 17 α-Strahler X X X 18 Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in g X X X 19.1 Aktivität zu berücksichtigender Radionuklide in Bq* Nr. 1 X X X 19.2 Nr. 2 X X X 19.n Nr. n X X X 20 Bezugsdatum der Aktivitätsangabe X X X 21 Art der Aktivitätsbestimmung* X X X 22 Rückstellprobe Nr.* X X X 23 Datum der Ausbuchung X X X 24 Referenz der Ausbuchung X X X 25.1 Stoffliche Zusammensetzung in kg Nr. 1 X 25.2 Nr. 2 X 25.n Nr. n X 26.1 Kennung des verarbeiteten Rohabfalls oder Zwischenprodukts*, * (Teil B Tabelle 3) Nr. 1 X X 26.2 Nr. 2 X X 26.n Nr. n X X 27 Abfallbehälterklasse* X 28 Dichtheit der Verpackung* X 29 Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4) X X 30 Datum des ausgeführten Behandlungsverfahrens X X 31 Ort des ausgeführten Behandlungsverfahrens X X 32 Ausführender des Behandlungsverfahrens X X 33 Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Zwischenlagerfähigkeit* Datum der Kontrolle X Referenz X 34 Produktkontrolle für die Endlagerung Datum der Kontrolle X Referenz X 35 Lagerort X X X 36 Datum der Einlagerung am Lagerort X X X
____________*********Tabelle 3
AbfallartCode Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung A
AA
AAA
AAB
AAC
AAD
AAE
AAF
AAG
AAH
AB
ABA
ABB
ABC
ABD
ABE
ABF
ABG
ABH
ABI
ABJ
ABK
AC
ACA
ACB
ACC
ACD
AD
ADA
ADB
ADC
ADD
AE
AEAFeste Abfälle
anorganisch
Metalle
FerritischeMetalle
Austenitische
Metalle
Buntmetalle
Schwermetalle
Leichtmetalle
Stahl verzinkt
kontaminierte
Anlagenteile
Hülsen und
Strukturteile
Nichtmetalle
Bauschutt
Kies, Sand
Erdreich
Glas
Keramik
Isolationsmaterial
Kabel
Glaswolle
Graphit
Asbest,
Asbestzement
Chemikalien
Filter
Laborfilter
Luftfilterelemente
Boxenfilter
Filterkerzen
Filterhilfsmittel
Ionenaustauscher
Kieselgur
Silikagel
Molekularsieb
Sonstige
AscheB
BA
BAA
BAB
BAC
BAD
BAE
BAF
BAG
BB
BBA
BBB
BBC
BBD
BBE
BBF
BBG
BBH
BC
BCA
BCB
BCC
BD
BDA
BDB
BZFeste Abfälle
organisch
Leicht brennbare
Stoffe
Papier
Textilien
Holz
Putzwolle
Zellstoff
Folie
Polyethylen
Schwer brennbare
Stoffe
Kunststoffe
(ohne PVC)
PVC
Gummi
Aktivkohle
Ionenaustauscher-
harze
Lacke, Farben
Chemikalien
Kehricht
Filter
Laborfilter
Luftfilterelemente
Boxenfilter
Biologische Abfälle
Kadaver
Medizinische
Abfälle
Unsortierter AbfallC
CA
CAA
CAB
CAC
CAD
CAE
CAF
CAG
CAH
CB
CBA
CBB
CBC
CBD
CBE
CC
CCA
CCB
CCCFlüssige Abfälle
anorganisch
Chemieabwässer
Betriebsabwässer
Prozessabwässer
Dekontaminations-
abwässer
Laborabwässer
Verdampfer-
konzentrat
Schweres Wasser
(D2O)
Säure
Lauge
Schlämme/
Suspensionen
Abschlämmungen
Ionenaustauscher-/
-harz-Suspension
Fällschlämme
Sumpfschlämme
Dekanterrückstand
Biologische
Abwässer
Medizinische
Abwässer
Pharma-Abwässer
Fäkal-AbwässerD
DA
DAA
DAB
DAC
DB
DBA
DBB
DBC
DBD
DBE
DBF
DBG
DBH
DC
E
F
FA
FB
FC
G
GA
GBFlüssige Abfälle
organisch
Öle
Schmieröle
Hydrauliköle
Transformatoröle
Lösungsmittel
Alkane
TBP
Szintillationslösung
Markierte
Flüssigkeiten
Kerosin
Alkohole
Aromatische
Kohlenwasserstoffe
Halogenierte
Kohlenwasserstoffe
Emulsionen
Gasförmige Abfälle
Mischabfälle (A-D)
Ionenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze
Feste Abfälle,
Ionenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze
Zementierte
Verdampfer-
konzentrate
Strahlenquellen
Neutronenquellen
Gammastrahlen-
quellenAEB
AEC
AED
AF
AFA
AFB
AZSchlacke
Filterstaub,
Flugasche
Salze
Kernbrennstoffe
Kernbrennstoffe
unbestrahlt
Kernbrennstoffe
bestrahlt
Unsortierter AbfallGC
GD
GEPrüfstrahler
Diverse
Strahlenquellen
Alpha-Strahlen-
quellenTabelle 4
BehandlungsverfahrenEin Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor. Code Behandlung 000 Unbehandelt 001 Sortieren 002 Dekontaminieren 003 Zerkleinern 004 Vorpressen 005 Verbrennen 006 Pyrolysieren 007 Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren 008 Dekantieren 009 Filtrieren 010 Schmelzen 011 Formstabil kompaktieren 012 Zementieren 013 Bituminieren 014 Verglasen 015 Trocknen 016 Kompaktieren und Zementieren 017 Kompaktieren und Trocknen 018 Verbrennen und Kompaktieren 019 Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren 020 Entwässern 021 Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung 022 Sonstiges 023 Einbringen in Endlagerbehälter 024 Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern 025 Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern
Anzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben worden ist.
- 1.
- Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
- 2.
- Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
- 3.
- Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
- 4.
- Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
- 5.
- Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
- 6.
- Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,
- 7.
- Annahmezusage des Empfängers,
- 8.
- Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,
- 9.
- Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes.
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen. Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die bestrahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.
Zu erfassende Daten für bestrahlte Brennelemente und
radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen
| Charakteristika | Einheit, bzw. x kennzeichnet, wenn erforderlich für den Behälter | Einheit, bzw. x kennzeichnet, wenn erforderlich für bestrahlte Brenn- elemente bzw. im Falle von Kugelbrennelementen für Brennelementkannen | Einheit, bzw. x kennzeichnet, wenn erforderlich für radioaktive Abfälle aus der Wieder- aufarbeitung in Kokillen | |
| 1 | Identifizierungsnummer/Behälterseriennummer | X | X | X |
| 2 | Bauart des Behälters | X | ||
| 3 | Eigenschaften des Behälters | X | ||
| – Höhe (Zeichnungsmaß) | [mm] | |||
| – Durchmesser (Zeichnungsmaß) | [mm] | |||
| – Wandstärke (Zeichnungsmaß) | [mm] | |||
| – Neutronenmoderator (Material) | X | |||
| – Masse | ||||
| – Leer (nominal) | [Mg] | |||
| – Beladen (berechnet) | [Mg] | |||
| 4 | Gemessene Leckagerate zwischen Verschlussplatte, Tragzapfen Behälterkörper und Deckel am Leerbehälter ermittelt mit – Heliumdichtheitsprüfung – Druckanstiegsmethode | [(Pa m3)/s] | ||
| 5 | Werkstoffspezifikation | X | ||
| 6 | Sonstiges Inventar (Köcher (z. B. mit Sonderbrennstäben oder anderem) und Brennelemente-Dummies) | X | ||
| 7 | Maximale Restfeuchte im Behälterinnenraum: Druckanstiegsraten im Behälterinnenraum | X | ||
| 8 | Freies Volumen, berechnet | X | ||
| 9 | Helium-Befüllmenge | [mol] | ||
| 10 | Gemessene Dosisleistung am Behälter | |||
| – Messdatum | X | |||
| – γ (Mittelwert der Oberflächendosisleistung an der Behältermantelfläche) | [mSv/h] | |||
| – Neutronen (Mittelwert der Oberflächendosisleistung an der Behältermantelfläche) | [mSv/h] | |||
| 11 | Nicht festhaftende Kontamination am beladenen Behälter* | |||
| – Messdatum | X | |||
| – α-Kontamination | [Bq/cm2] | |||
| – β/γ-Kontamination | [Bq/cm2] | |||
| 12 | Eigentümer | X | X | |
| 13 | Lagerort | X | ||
| 14 | Beladedatum | X | ||
| 15 | Abgebende Anlage | X | ||
| 16 | Datum der Einlagerung am Lagerort | X | ||
| 17 | Masse Schwermetall (U, Pu, Th) nominal | [MgSM] | [MgSM] | |
| 18 | Masse Uran (U-233, U-235) | [g/Behälter] | [g/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne] | [g/Kokille] |
| 19 | Masse Plutonium (Pu-239, Pu-241) | [g/Behälter] | [g/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne] | [g/Kokille] |
| 20 | Masse Thorium (Th-232) | [g/Behälter] | [g/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne] | |
| 21 | Gesamtaktivität, abdeckend | |||
| Referenzdatum der Aktivitätsangabe | X | X | X | |
| – α-Aktivität | [Bq/Behälter] | [Bq/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne] | [Bq/Kokille] | |
| – β/γ-Aktivität | [Bq/Behälter] | [Bq/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne] | [Bq/Kokille] | |
| – Neutronenquellstärke | X | X | ||
| – Gammaquellstärke | X | X | ||
| 22 | Aktivitäten relevanter Radionuklide | |||
| Referenzdatum der Aktivitätsangabe | X | X | X | |
| – Aktivierungsprodukte (Co-60, Cl-36, etc.) | [Bq] | [Bq] | [Bq] | |
| – Flüchtige Nuklide (H-3, Kr-85, C-14, J-129, Rn-222 (als Ra-226) etc.) | [Bq] | [Bq] | [Bq] | |
| – Spaltprodukte (Cs-137, Sr-90 etc.) | [Bq] | [Bq] | [Bq] | |
| – Aktinide (Np-237, Am-24, Cm-244, U- und Pu-Isotope etc.) | [Bq] | [Bq] | [Bq] | |
| 23 | Thermische Eigenschaften | |||
| Bezugsdaten der Angabe | X | X | X | |
| – Nachzerfallsleistung | [kW] | [kW] | [kW]* | |
| – Wärmeleitfähigkeit (50 < T < 450 °C) | [W/(m*K)]* | |||
| – Einhaltung der maximalen Zentraltemperatur | ja/nein | |||
| 24 | Beschreibung des Brennelements | |||
| – Position jedes Brennelements/Köchers im Behälter | X | |||
| 24.1 | Kaltdaten | |||
| – Brennelementzeichnung | X | |||
| – Brennelementtyp, Art (z. B. DWR, SWR, MOX), Brennelementdesign | X | |||
| – Gittertyp | X | |||
| – Gitterabstand | X | |||
| – Brennstabanzahl (im Beladezustand) | X | |||
| – Nominale Brennelementlänge, abdeckend | X | |||
| – Brennelementquerschnitt, abdeckend* | X | |||
| – Nominale Brennelementmasse, abdeckend* | X | |||
| – Maximaler U-235-Anreicherungsgrad | X | |||
| – Nominale Länge der aktiven Zone | X | |||
| – Pu- und U-Vektor (WAU) bei MOX-Brennelementen | X | |||
| – Gadoliniumgehalt | X | |||
| – Chemische Zusammensetzung(en), U-Faktoren(en) und Anreicherungen(en) für jeden Brennstab | X | |||
| – Abstandhalteranzahl | X | |||
| – Masse von Abstandhaltern, Endstücken und anderen Strukturteilen | X | |||
| – Abstandhaltervolumen in der aktiven Zone | X | |||
| – Länge der Brennstäbe | X | |||
| – Werkstoff und Dichte des Hüllrohrmaterials | X | |||
| – Nominaler Hüllrohraußendurchmesser | X | |||
| – Nominaler Hüllrohrinnendurchmesser | X | |||
| – Nominaler Pelletdurchmesser | X | |||
| – Nominale Pellethöhe | X | |||
| – Nominale Brennstoffdichte des Pellets | X | |||
| – Volumenanteil Dishing und Chamfering für ein Pellet, nominal | X | |||
| – Vorinnendruck im Brennstab Füllgas (He), nominal | X | |||
| – Freies Volumen im Brennstabplenum* | X | |||
| – Köcher | ||||
| – Identifizierungsnummer | X | |||
| – Anzahl der Brennstäbe | X | |||
| – Masse an Schwermetall (Pu, U) vor der Bestrahlung | X | |||
| – Masse Uran (U-233, U-235) vor der Bestrahlung | X | |||
| – Maximale Restfeuchte | X | |||
| – Füllgasdruck (He) | X | |||
| – Für jeden Brennstab in jedem Köcher | X | |||
| – Identifizierungsnummer* | X | |||
| – Identifizierungsnummer und Typ des Köchers | X | |||
| – Masse Schwermetall (U, Pu), abdeckend | X | |||
| – Masse Uran (U-233, U-235) vor der Bestrahlung, abdeckend | X | |||
| – Mittlerer Abbrand | X | |||
| – Datum der Entladung aus dem Reaktor | X | |||
| 24.2 | Heißdaten (Bestrahlungsdaten) | |||
| – Standzeit* | X | |||
| – Entladedatum | X | |||
| – Mittlerer Entladeabbrand | X | |||
| – Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen | X | |||
| – Abbrandzuwachs je Zyklus | X | |||
| – Mittlere Brennelementleistung | X | |||
| – Peaking-Faktor | X | |||
| – Oxidschichtdicke am Brennstab, Auslegungswert, axial und umfangs- gemittelt* | X | |||
| – Isotopenzusammensetzung des U und Pu zum Zeitpunkt der Entladung aus dem Reaktor | X | |||
| 25 | Kugelbrennelemente | |||
| – Anzahl der Brennelementkannen pro Behälter | X | |||
| – Identifikationsnummer der Brennelementkanne | X | |||
| – Leermasse der Brennelementkanne | X | |||
| – Position der Brennelementkanne im Behälter | X | |||
| – Anzahl Kugeln pro Brennelementkanne | X | |||
| – Material der Brennelementkanne | X | |||
| – Gesamtmasse der Brennelementkanne | X | |||
| – Mittlerer Abbrand der Kugelbrennelemente in einer Brennelementkanne | X | |||
| – Höchster Abbrand einer Brennelementkugel in einer Kanne | X | |||
| – Abbrand-Verteilung der Kugeln in einer Brennelementkanne | X | |||
| – Anzahl der Kugeln nach Typ (HEU/LEU/ Moderator/Absorber) | X | |||
| – Maximales Kernbrennstoffinventar eines Kugelbrennelements (U-233, U-235, Pu-239, Pu-241, Th-232) | X | |||
| 26 | Beschreibung von verglasten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung | |||
| – Position der Kokille im Behälter | X | |||
| – Kokillenmaterial | X | |||
| – Maximale Spaltstoffkonzentration | X | |||
| – Qualität des Fixierungsmittels (Fixierung in Glas mit optimierter chemischer Zusammensetzung) | X | |||
| – Zusammensetzung der Glasmatrix | X | |||
| – Mengenverhältnis Abfall : Fritte : Zuschlagstoffe | X | |||
| – Anteil der Abfalloxide (Ist-Beladung) | X | |||
| – Chemische Zusammensetzung der Glasfritte | X | |||
| – Durchmischung | ||||
| – Verglasung/Einbindung des Abfalls | ja/nein | |||
| – Homogene Aktivitätsverteilung | ja/nein | |||
| – Volumen Kokille | X | |||
| – Masse Glaskörper | X | |||
| – Glasproduktzustand | ||||
| – Dichte | [g/cm3] | |||
| – Transformationstemperatur | [°C] | |||
| – Lagerung unterhalb der Transformationstemperatur | ja/nein | |||
| 27 | Beschreibung von kompaktierten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung | |||
| – Position der Kokille im Behälter | X | |||
| – Kokillenmaterial | X | |||
| – Spezifizierter Pressdruck | X | |||
| – Gewicht des Presslings | X | |||
| – Durchmesser des Presslings | X | |||
| – Höhe des Presslings | X | |||
| – Wurden Hülsen und Strukturteile gemeinsam mit Technologieabfall verpresst | ja/nein | |||
| – Material der Kartusche | X | |||
| – Gewicht der leeren Kartusche | X | |||
| – Anzahl der Presslinge | X | |||
| – Leervolumen des Gebindes | X |