§ 23 AtG
Ausstattung der zuständigen Behörden
📖
↗ Links
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.
Suchhilfen: Behördenfinanzierung, Personalausstattung Behörde, Ausstattung von Behörden, Finanzmittel für Behörde, Behördenbudget, Personalbedarf Behörde, Behördenausstattung sicherstellen, Finanzielle Ausstattung Behörde, hördenfinanzierung, stattung, hörden, hördenausstattung