§ 27 AtG
Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
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Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Bei Beschädigung einer Sache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletzten gleich.
Suchhilfen: Mitverschulden des Verletzten, eigene Schuld bei Schaden, Verletzten haftet bei Mitverursachung, Schadensersatz bei Mitverschulden, Verletztenbeteiligung an Schaden, Haftung bei eigenem Fehlverhalten, verschulden, letzten, verursachung, letztenbeteiligung