§ 53 AtG

Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache

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Schäden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen radioaktiver Stoffe herrühren und deren Verursacher nicht festgestellt werden kann, sind bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu registrieren und zu untersuchen.

Suchhilfen: Strahlenschaden melden, radioaktive Kontamination registrieren, unbekannte Strahlenschäden melden, Schaden durch Strahlung melden, Strahlenschutz Unfall melden, Registrierung von Strahlenschäden, Ungeklärte Strahlungsursache melden, Kerntechnische Schadensmeldung