§ 3 ATGV – Berechtigte
(1) Berechtigt sind
- 1.
- Bundesbeamte,
- 2.
- Richter im Bundesdienst,
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie
- 4.
- zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
- im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
- 2.
- Ehrenbeamte und
- 3.
- ehrenamtliche Richter.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ATGV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2025