§ 9 AtVfV
Besondere Einwendungen
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Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Suchhilfen: besondere Einwendungen, Einwand im Verfahren, Erörterungstermin Ausschluss, schriftlicher Bescheid, Verweis vor Gericht, Einwendungen nicht behandeln, Einwand vorordnen, wendungen, fahren, ordnen