§ 1 ATZV

Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags

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Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.

Suchhilfen: Altersteilzeitzuschlag beantragen, Beamte Teilzeit im Alter, Richter Teilzeitvergütung, Teilzeit im Ruhestand, Zuschuss für Altersteilzeit, Ermäßigte Arbeitszeit Beamte, Teilzeitbezug im Alter, antragen