§ 105c AufenthG
Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
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Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.
Suchhilfen: Überleitung von Aufenthaltsmaßnahmen, Verpflichtung zur Auslandsüberwachung, Weiterleitung von Überwachungsmaßnahmen, leitung, enthaltsmaßnahmen, pflichtung, landsüberwachung, wachungsmaßnahmen