§ 2 AufwErstV
Abrechnung
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Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Abrechnung
Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.