§ 3 AugOptMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
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In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Arbeits- und Geschäftsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Arbeits- und Geschäftsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen im Augenoptiker-Handwerk erbringen, insbesondere
- a)
- augenoptische Anamnesen, Sehschärfenbestimmungen sowie Eingangsteste durchführen, dokumentieren und beurteilen,
- b)
- Refraktionsbestimmungen sowie Binokularprüfungen, jeweils zur Feststellung und Korrektion optischer Ursachen von verminderter Sehleistung, auch bei verminderter Sehleistung trotz Korrektion, durchführen, dokumentieren und bewerten,
- c)
- augenoptische Teste und Untersuchungen des vorderen Augenabschnitts sowie des hinteren Augenabschnitts sowie des visuellen Systems, jeweils zur Feststellung von Auffälligkeiten durchführen, dokumentieren und im Hinblick auf die Handlungsempfehlungen nach Buchstabe f bewerten,
- d)
- Informationen über Risikofaktoren für Augenerkrankungen, auch als Vorsorgemaßnahmen, bereitstellen,
- e)
- Ergebnisse automatisierter optometrischer Verfahren analysieren, bewerten und in kundengerechter Sprache unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunizieren,
- f)
- Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise geben und dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf
- aa)
- die Maßnahmen zur Korrektion von Refraktionsfehlern,
- bb)
- die Vermeidung, die Linderung oder die Abklärung von Sehstörungen sowie
- cc)
- die Empfehlung eines Arztbesuchs,
- g)
- Kundinnen und Kunden mit Korrektionsbrillen versorgen, dabei
- aa)
- Kundinnen und Kunden bezüglich Brillengläser sowie Brillenfassungen beraten,
- bb)
- Korrektionswerte sowie Zentrierdaten festlegen, dokumentieren und bewerten,
- cc)
- Brillen fertigen,
- dd)
- Endanpassungen vornehmen,
- ee)
- Funktionskontrollen durchführen,
- ff)
- Korrektionsbrillen abgeben,
- gg)
- Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
- hh)
- regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
- h)
- Kundinnen und Kunden mit Kontaktlinsen versorgen, dabei
- aa)
- Kundinnen und Kunden bezüglich Kontaktlinsen beraten,
- bb)
- den vorderen Augenabschnitt bewerten,
- cc)
- Korrektionswerte festlegen sowie dokumentieren,
- dd)
- Kontaktlinsenanpassungen vornehmen,
- ee)
- Funktionskontrollen der Kontaktlinsen durchführen und Ergebnisse daraus bewerten,
- ff)
- Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
- gg)
- regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
- i)
- Kundinnen und Kunden mit Sondersehhilfen versorgen, dabei
- aa)
- Kundinnen und Kunden bezüglich Sondersehhilfen beraten,
- bb)
- Korrektionswerte und Anpassparameter festlegen sowie dokumentieren,
- cc)
- Sondersehhilfen fertigen,
- dd)
- Endanpassungen vornehmen,
- ee)
- Funktionskontrollen durchführen,
- ff)
- Sondersehhilfen abgeben,
- gg)
- Kundinnen und Kunden beraten sowie in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
- hh)
- regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
- 6.
- biomedizinische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- anatomische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System,
- b)
- physiologische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System,
- c)
- Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen,
- d)
- Fertigungsgenauigkeit und Toleranzen,
- e)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- f)
- den Stand der Technik,
- g)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel sowie
- h)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Arten und Eigenschaften von
- a)
- zu bearbeitenden Materialien sowie zu bearbeitenden Produkten sowie
- b)
- zu verwendenden Materialien sowie zu verwendenden Produkten berücksichtigen,
- 8.
- Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 9.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
- 10.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen.
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