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AujeszkKrV
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II. – Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
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2. – Besondere Schutzmaßregeln
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B. – Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts
(XXXX) §§ 8 und 9 AujeszkKrV
(weggefallen)
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