§ 2 AusbBerAufhV 4

Besitzstandswahrung

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Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

Suchhilfen: Ausbildung nicht verlieren, Ausbildungsschutz bei Gesetzeswechsel, Weiterbildung trotz Verordnungsänderung, Ausbildung unverändert bleiben, Ausbildungsrecht sichern, bildung, lieren, ordnungsänderung