Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung

6. AusbDienstLArbbV · Ausfertigung: 24. Januar 2023 · 4 Einzelnormen

Die V tritt gem. § 2 am 31.12.2026 außer Kraft

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