§ 6 AusglFoG 1965

Kündigung durch den Schuldner

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Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.

Suchhilfen: Ausgleichsforderung kündigen, Schuldner Kündigung, Forderung zurückziehen, Ausgleichsvereinbarung beenden, Kündigung im Bundesanzeiger, Forderung ganz oder teilweise kündigen, Kündigung von Ausgleichsforderungen, gleichsforderung, ziehen, gleichsvereinbarung, enden, gleichsforderungen