§ 8 EEV – Regionalnachweisregister

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(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2025 I Nr. 51

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026