§ 16 AusgStG
Verordnungsermächtigung
📖
↗ Links
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten bezüglich des Verfahrens der Übermittlung und Entgegennahme der Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 zu regeln. In der Verordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass für die Entgegennahme der Meldungen ein zentrales, bundeseinheitliches Online-Portal errichtet wird.
Suchhilfen: Meldungen übermitteln, Online-Portal für Meldungen, EU‑Informationsaustausch, Verordnungsermächtigung Innenministerium, Meldeverfahren nach Art. 9, Bundesrat‑Zustimmung Verordnung, ordnungsermächtigung, ordnung