§ 2 AuslWBEntschG
Geltung des Bereinigungsgesetzes
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Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.
Geltung des Bereinigungsgesetzes
Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.