§ 1 AuslZustV

Regelungsgegenstand

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Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Suchhilfen: Zuständigkeit Ausland, Sozialentschädigung im Ausland, Entschädigungsanspruch im Ausland