§ 1 AuslZustV
Regelungsgegenstand
📖
↗ Links
Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Suchhilfen: Zuständigkeit Ausland, Sozialentschädigung im Ausland, Entschädigungsanspruch im Ausland