Art 2 AutGAAPolAbkG

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(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.

(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Eingangsabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.

(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 1. August 1992 anzuwenden.

Suchhilfen: Umsatzsteuer auf Importe, Einfuhrabgaben vermeiden, Zollbefreiung für Bauverwaltung, Umsatzsteuerpflicht bei Waren, Import ohne Zölle, Steuerliche Behandlung von Importen, fuhrabgaben, meiden, handlung