§ 7 AutomAusbV
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Suchhilfen: Teil‑1 Prüfung, Teil‑2 Prüfung, Prüfung nach zweitem Ausbildungsjahr, Prüfung zur Handlungsfähigkeit