§ 18 AVAG
Beschränkung kraft Gesetzes
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Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
Suchhilfen: Vollstreckungssperre bei Beschwerde, Beschwerdefrist Vollstreckung, Vollstreckung während Beschwerde