§ 2 AVAG

Begriffsbestimmungen

📖
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und
3.
Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.

Suchhilfen: EU‑Mitgliedstaat, Vertragsstaat Deutschland, Begriffsbestimmung AVAG, EU‑Staat Definition, Titel im Vollstreckungsrecht, Vertragspartner AVAG, Anerkennungs‑ und Vollstreckungsabkommen, Begriffserklärung Vertragsstaat, griffsbestimmung, griffserklärung