§ 2 AVAVGDV 22

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Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.

Suchhilfen: Ausbildung ausländischer Fachkräfte, Arbeitsgenehmigung beantragen, Datenbank ausländische Arbeitskräfte, Bundesagentur für Arbeit Datei, bildung, antragen