§ 16 AVBWasserV

Zutrittsrecht

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Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.

Suchhilfen: Zutritt gewähren, Wasserzähler ablesen lassen, Zugang zu Wasseranlagen erlauben, Beauftragten Zutritt gestatten, Technische Prüfung Wasseranschluss, Preisermittlung Wasserverbrauch, lesen, lauben, auftragten