§ 30 AVBWasserV

Zahlungsverweigerung

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Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

Suchhilfen: fehlerhafte Rechnung reklamieren, Rechnung fehlerhaft melden, Zahlung wegen Fehler verweigern, Frist für Rechnungseinwand, Rechnungsfehler geltend machen