§ 9 AVMedKfAusbV

Übergangsregelung

📖

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Suchhilfen: Ausbildungsvorschriften anwenden, Vertragsparteien Änderung, Ausbildungsvertrag Anpassung, bildungsvorschriften, wenden, tragsparteien, passung