§ 9 AWaffV
Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
↗ Links
- 1.
- die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
- 2.
- geschossen wird
- a)
- auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
- b)
- im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
- c)
- zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
- d)
- in der jagdlichen Ausbildung, oder
- 3.
- es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.
Fußnoten
(+++ §§ 9 bis 11: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. a WaffGBundFreistV +++)
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