§ 1 AWG – Grundsatz
(1) Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.
(2) Unberührt bleiben
- 1.
- Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen,
- 2.
- zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, und
- 3.
- Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 27
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026