§ 17 AWG
Strafvorschriften
↗ Links
- 1.
- einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder
- 2.
- einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
- 1.
- des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern oder
- 2.
- der Erbringung eines Vermittlungsdienstes
- 1.
- für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder
- 2.
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 und 1a als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(4) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 1a ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 1a leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 1a steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
Suchhilfen: Wirtschaftssanktionen umgehen, Exportverbot verletzen, EU‑Sanktionen brechen, Handel mit Sanktionsgütern, Ausfuhrliste Verstoß, Strafbarkeit von Sanktionen, Sanktionierte Güter handeln, gehen, letzen