§ 3 AWG
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
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(1) Inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Ausländern und ausländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Inländern gelten als rechtlich selbständig. Mehrere inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Ausländers gelten als eine inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
(2) Handlungen, die von oder gegenüber Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen werden, gelten als Rechtsgeschäfte, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften Rechtsgeschäfte wären.
- 1.
- mehrere ausländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Inländers abweichend von Absatz 1 Satz 1 als ein Ausländer gelten,
- 2.
- inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Ausländers abweichend von Absatz 1 Satz 2 jeweils für sich als Inländer gelten,
- 3.
- Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 2 Absatz 5 und 15 nicht als Ausländer oder Inländer gelten oder
- 4.
- Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 2 Absatz 18 und 19 nicht als Unionsansässige oder Unionsfremde gelten.
Suchhilfen: inländische Betriebsstätte, rechtlich selbständige Niederlassung, Zweigniederlassung als Ausländer, Betriebsstätte im Ausland, Mehrere Niederlassungen als eine, Rechtsgeschäft mit Niederlassung, Ausländische Betriebsstätte Regelung, Betriebsstätte Rechtsstatus