§ 39 AZRG
Aufsichtsbehörden
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Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.
Suchhilfen: Datenabruf verboten, behördliche Aufsichtspflicht, Datenzugriff untersagen, Aufsichtsfunktion Daten, Datenabruf Regelung, boten, sagen